Satzung, Version 2015
Satzung der
"Grün Alternative Liste (GAL) Gronau e. V.“
§ 1 Name und Sitz
Die WählerInnengruppe "Grün Alternative Liste (GAL) Gronau e. V." ist ein Zusammenschluss im Sinne des Kommunalwahlgesetzes. Sie wird als eingetragener Verein geführt und wurde als solcher im Vereinsregister des zuständigen Registergerichts eingetragen. Sie ist für die Stadt Gronau errichtet. Sitz der WählerInnengruppe ist Gronau. Sie verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
§ 2 Ziele und Zweck des Vereins
Die "Grün Alternative Liste" Gronau ist eine unabhängige WählerInnengemeinschaft. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zentrales Anliegen der GAL ist die politische Arbeit für Mensch und Umwelt. Jeder Mensch soll frei und in Würde leben können, das beinhaltet die Achtung der Freiheit und Würde anderer.
Wir behandeln auch die Natur mit Respekt und setzen uns für die Erhaltung unserer natürlichen Lebensgrundlagen ein, um auch künftigen Generationen ein würdiges Leben zu ermöglichen.
Zu den Zielen gehören:
- die Verwirklichung der Menschenrechte und sozialen Grundrechte - insbesondere auch für Flüchtlinge und MigrantInnen - sowie der Schutz von Minderheiten und die Aufhebung von Diskriminierungen gesellschaftlicher Gruppen und Einzelpersonen;
- eine Gesellschaft ohne Faschismus und Rassismus;
- die Demokratisierung aller gesellschaftlichen Bereiche und die aktive Einbeziehung der BürgerInnen in kommunale Vorhaben und Planungen;
- eine familiengerechte Politik;
- die Gleichberechtigung und Gleichstellung von Frauen und Männern;
- die lokale und regionale Förderung regenerativer Energiequellen sowie die sofortige Stilllegung aller Atomanlagen einschl. der Urananreicherungsanlage (UAA) Gronau;
- das Engagement für Frieden und Abrüstung;
- Umweltverträgliches Wirtschaften und Zusammenleben bei Bewahrung unserer natürlichen Ressourcen;
- die gerechte Verteilung des gesellschaftlichen Reichtums und solidarisches Handeln in allen gesellschaftlichen Bereichen;
- die Teilnahme an Wahlen mit eigenen Wahlvorschlägen;
Demgemäß ist die WähIerInnengruppe offen für alle, die bei der Verwirklichung dieser Ziele mithelfen wollen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied der 'Grün Alternativen Liste' kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck fördern will.
2. Die Mitgliedschaft unterscheidet zwischen ordentlichen und Fördermitgliedern. Alle natürlichen und juristischen Personen können Fördermitglieder sein. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
3. Die Mitgliedschaft ist durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dieses schriftlich zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung (MV) mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der MV Einspruch eingelegt werden. Die MV entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
5. Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstands aus der GAL Gronau ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit geben, eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Einspruch innerhalb eines Monats beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgerechter Einlegung des Einspruchs eine außerordentliche MV einzuberufen, die abschl. und unwiderruflich über den Ausschluss entscheidet.
§ 4 Beiträge
1. Von Mitgliedern werden monatliche Beiträge erhoben; diese ergeben sich aus der Kassenordnung der GAL Gronau.
2. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. In begründeten Fällen kann der Vorstand auf Antrag die Beiträge ermäßigen.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der GAL Gronau ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Einspruch gemäß § 3 Nr. 5 einlegen.
4. Mittel der GAL dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der GAL fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Organe
Organe der GAL Gronau sind
1. die Mitgliederversammlung (MV);
2. der Vorstand.
§ 6 Vorstand
„1. Der Vorstand besteht aus drei ordentlichen, gleichberechtigten Mitgliedern: den zwei SprecherInnen und einem/er Kassenführer/in. Die GAL Gronau strebt eine möglichst gleichmäßige Besetzung des Vorstands mit Männern und Frauen an (paritätische Besetzung). Die Mitgliederversammlung ist gehalten, das Ziel der paritätischen Besetzung zu berücksichtigen. Die Mitglieder bleiben jedoch bei der Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten frei. Sollte eine paritätische Besetzung nicht möglich sein, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Vorgehen.“
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
4. Der Vorstand wird von der MV für zwei Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Über das Wahlverfahren entscheidet die MV. Nach seiner Amtszeit bleibt der Vorstand im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
5. Der Vorstand ist durch ordnungsgemäß einberufene MV jederzeit abwählbar. Er ist ihr gegenüber rechenschaftspflichtig und an ihre Weisungen gebunden.
6. Der Vorstand hat von seinen Treffen Protokolle zu erstellen, die von jedem Mitglied einzusehen sind.
§ 7 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen;
2. Durchführung von Beschlüssen der MV;
3. Aufstellung eines Haushaltsplanes, Erstellung eines Jahresberichts;
4. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die MV der WählerInnengemeinschaft 'GAL Gronau' ist ihr oberstes Beschluss fassendes Organ. Sie besteht aus den ordnungsgemäß geladenen und erschienenen Mitgliedern der WählerInnengruppe. Die Einberufung der MV erfolgt 2 Wochen vorher schriftlich an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Die Ladungsfrist kann in besonders dringenden Fällen auf mind. fünf Tage verkürzt werden. Sie ist bei Anwesenheit von mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Über Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung in der MV beschließt die Versammlung. Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
2. Die MV wird von einem/einer der SprecherInnen geleitet. Auf Antrag kann ein anderes ordentliches Mitglied für die Versammlungsleitung gewählt werden.
3. Die MV fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
4. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig. Satzungsänderungen, die von Behörden oder Gerichten aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand ohne MV vornehmen.
5. Über Beschlüsse der MV ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/ der Schriftführerln des Vorstands und dem/der Versammlungsleiterln zu unterzeichnen ist.
6. Eine außerordentliche MV ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 20% der Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung (MV)
Zu den Aufgaben der MV gehören insbesondere:
1. Beratung und Beschlussfassung über Maßnahmen und Vorhaben des Vereins;
2. Genehmigung des vom Vorstand erstellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Wahl der 2 KassenprüferInnen für einen Zeitraum von 2 Jahren, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands;
3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
5. Wahl der Listen- und EinzeIkandidatInnen, sowie Beschlussfassung über das Programm der GAL;
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins;
7. Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
Bei der Verabschiedung der Satzung, der Wahl des Vorstands und der Listen- und EinzeIkandidatInnen sind nur solche Mitglieder stimmberechtigt, die zum Zeitpunkt der jeweiligen MV auch wahlberechtigt in Gronau sind.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung im Sinne der Ziele der GAL. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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Die ursprüngliche (erste) Satzung der GAL Gronau wurde bei ihrer Gründung am 14. Oktober 2008 beschlossen.
Die vorliegende (zweite) Satzung (s. o.) wurde nach Änderungsanträgen bei der Jahreshauptversammlung der GAL Gronau am 26. Februar 2015 beschlossen.